Versicherbarkeit von Atomkraftwerken > Haftung und Deckungsvorsorge
Staatliche Haftung als Prinzip

Bundestag 1954
Seit den frühen 1950er Jahren wurde in Deutschland erwartet, dass der Staat überwiegend die Kosten für den Bau von Atomkraftwerken trug und deren Betrieb mit Bundesmitteln unterstützte. → Subventionierung von Atomkraft
Ebenso herrschte von Anfang an Übereinstimmung darüber, dass der Staat – wenn er denn Atomkraft schon wollte und seine Bevölkerung deren Gefahren aussetzte – auch für die Haftung von Schäden aufkommen müsse. Dies umso mehr, als die Versicherungen keine Bereitschaft zeigten, nukleare Risiken zu übernehmen, und man auch nicht wusste, wie man nukleare Risiken berechnen oder Schädigungen durch Strahlung juristisch fassen bzw. nachweisen sollte. So wurden 1957 drei Mio. Deutsche Mark als Haftungshöchstgrenze für Versicherungen vorgeschlagen, später fünf oder zehn Mio. Deutsche Mark, also völlig unzureichende Deckungssummen.[1]
In dem 1960 in Paris unterzeichneten und mehrmals geänderten "Übereinkommen über die Haftung Dritter im Bereich der Nuklearenergie" (auch "Pariser Atomhaftungsübereinkommen" genannt)[2] hat man sich international auf eine Lösung geeinigt, die der Atomindustrie nur geringe Risiken aufbürdet. "Das Abkommen sieht für die Unterzeichner eine Deckungspflicht zwischen 70 und 700 Millionen Euro vor."[3]
In einem Artikel des "Spiegel" von 1977 wurde deutlich, dass einige Versicherungsunternehmen (Gerling, Allianz, Colonia) die Risiken atomarer Katastrophen nur mit staatlicher Unterstützung für finanzierbar hielten.[4]
Haftungsvorschriften im Atomgesetz
Das deutsche "Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren" (Atomgesetz - ATG) regelt unter anderem die Haftungsfragen für Atomkraftwerke.
Gemäß § 25 AtG "Haftung für Kernanlagen" und § 31 "Haftungshöchstgrenzen" haften einerseits die Betreiber für Schäden summenmäßig unbegrenzt, d. h. mit ihrem gesamten Vermögen.[5] Es können damit jedoch bestenfalls Schäden gedeckt werden, die dem Wert des Unternehmens entsprechen.
Da alle größeren Energieversorger Aktiengesellschaften sind, würde der Aktienwert des Unternehmens im Falle eines GAUs einbrechen – der ehemalige Börsenwert wäre nur noch Makulatur. So war es beim japanischen Konzern TEPCO der Fall, welcher schließlich verstaatlicht werden musste. Der japanische Staat übernahm mehr als 50 % der Stimmrechte. Ohne diese Maßnahme hätte TEPCO Insolvenz anmelden müssen.[6][7]
Bei einem GAU in Deutschland und der Insolvenz des Betreibers müsste die Bundesregierung, und damit der Steuerzahler, für Evakuierungskosten, Dekontaminationsmaßnahmen, Entschädigungszahlungen etc. aufkommen.
Deckungsvorsorge
Garantiezusagen der Betreiber
Die Betreiber der Atomkraftwerke müssen für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen eine Deckungsvorsorge von derzeit 2,5 Milliarden Euro vorweisen. Tatsächlich ist jedes Atomkraftwerk aber nur mit 256 Millionen Euro über eine Haftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft versichert. Die restlichen 2,244 Mrd. Euro, und damit den Großteil, sichern die Betreibergesellschaften durch gegenseitige Garantiezusagen ab.[8][9]
Freistellungsverpflichtung
§ 34 des Deutschen Atomgesetzes (AtG) legt fest, dass "der Bund den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer radioaktiver Stoffe von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen [hat], soweit diese von der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt werden können". Der Höchstbetrag der Freistellungsverpflichtung wird auf 2,5 Milliarden Euro gedeckelt.[5] Die Freistellungsverpflichtung des Bundes bedeutet einfach ausgedrückt: Der Staat übernimmt die Pflicht zur Zahlung von Entschädigungsleistungen.
Das ist ein klarer Widerspruch zu § 25 und § 31 AtG und der summenmäßig unbegrenzten Haftung der Betreiber.
→ Studie "Haftungsbeschränkung bei Atomkraftwerken bzw. staatliche AKW-Förderung in der EU und mögliche Rechtsschritte wegen unzulässiger Beihilfe" vom Dezember 2012 (via WayBack):
- "Demnach stellt der Bund den Inhaber der Kernanlage von dessen Haftung frei, wenn die gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen von der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt werden können."
- Beispiel: "Inhaber/Betreiber des AKW Emsland" ist "die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, deren Stammkapital sich auf 165 Mio € beläuft" und nicht die "kapitalmäßig wesentlich besser ausgestatteten Muttergesellschaften E.ON und RWE".
Die Auslagerung einzelner Atomkraftwerke in sog. Betreibergesellschaften bringt den Muttergesellschaften noch weitere Vorteile, wie z. B. beim Rückbau. Siehe dazu folgendes Video hier im Wiki → Das große Geschäft der Stromkonzerne.
Höhere Gewalt
In den Medien ist bislang kaum thematisiert worden, wann der Betreiber von Atomkraftwerken im Falle eines Unfalls haftet. Nur bei eigenem Verschulden, wie z. B. menschlichem Versagen oder Konstruktionsmängeln an Atomkraftwerken? Oder auch bei Naturkatastrophen, Flugzeugabstürzen, Terrorangriffen oder Krieg, die der Betreiber nicht direkt verursacht hat?
Im "Pariser Atomhaftungsübereinkommen" von 1960 ist zu Gunsten des Inhabers höhere Gewalt ausgeschlossen worden.[2]
In § 25 des Deutschen Atomgesetzes ist diese Regelung jedoch nicht übernommen worden: "Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens über den Haftungsausschluss bei einem nuklearen Schaden, der auf einem nuklearen Ereignis beruht, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes zurückzuführen ist, sind nicht anzuwenden."[5]
In Deutschland kommt damit eine unbeschränkte Gefährdungshaftung zur Anwendung.[10] Wie in einer Studie des BEE ausgeführt wurde, bedeutet dies, "es kommt bei einem Schaden nicht auf dessen Widerrechtlichkeit oder Verschulden des Inhabers an. Vielmehr haftet der Inhaber eines KKW unbegrenzt und unabhängig vom Verschulden gegenüber Schadenersatzansprüchen Dritter."[11] Dies wird auch auf der Website "kernenergie.de" des Deutschen Atomforums (DAtF), der wichtigsten Lobbyorganisation in Deutschland, bestätigt.[8]
Zugleich deckelt der Staat die Haftungshöchstgrenze: Im Falle eines bewaffneten Konfliktes, Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder einer schweren Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art wird laut § 31 AtG "die Haftung des Inhabers auf den Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung begrenzt".[5] Das sind gegenwärtig 2,5 Milliarden Euro.
Laut Dirk Harbrücker, Geschäftsführer der Deutschen Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG), werden die "Folgen eines atomaren Unfalls, der unmittelbar auf eine außergewöhnlich [sic] Naturkatastrophe zurückgeht", nicht von den Versicherungsgesellschaften versichert.[12]
"Die Versicherer zahlen nicht, wenn der Schaden auf einen bewaffneten Konflikt, Aufstand, Bürgerkrieg oder eine schwere Naturkatastrophe zurückzuführen ist. Bei leichteren Naturereignissen wie Stürmen steht die DKVG dagegen in der Pflicht. Dasselbe gilt für Terroranschläge, technisches oder menschliches Versagen."[13]
→ GDV: Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG) (Interview vom 27. Juli 2007, via WayBack)
→ Wikipedia: Atompool. Über Versicherungspools, wie z. B. die DKVG
(Letzte Änderung: 25.03.2023)
Einzelnachweise
- ↑ Joachim Radkau & Lothar Hahn: Aufstieg und Fall der deutschen Atomwirtschaft. oekom, München 2013. S. 233ff.
- ↑ 2,0 2,1 beck.de: Entwicklung des internationalen Atomhaftungsrechts in der Post-Tschernobyl-Zeit – unter Einbeziehung des Beispiels Japan (NVwZ vom 17. Mai 2011, via WayBack)
- ↑ Süddeutsche.de: Versicherungsrisiko AKW - Katastrophe mit beschränkter Haftung vom 18. März 2011
- ↑ DER SPIEGEL 20/1977: Polster im Pool vom 8. Mai 1977
- ↑ 5,0 5,1 5,2 5,3 Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren abgerufen am 25. März 2023
- ↑ Spiegel Online: Folge von Fukushima: Japan verstaatlicht Atomkonzern Tepco vom 31. Juli 2012
- ↑ tagesschau.de: Tepco gehört jetzt Japan vom 9. Mai 2012 (via WayBack)
- ↑ 8,0 8,1 kernenergie.de Atomhaftung abgerufen am 25. Aril 2017 (via WayBack)
- ↑ dradio.de: Ohne Netz vom 11. Mai 2011
- ↑ wirtschaftslexikon.gabler.de: Atomgesetz (AtG) abgerufen am 25. März 2023
- ↑ bee-ev.de: Berechnung einer risikoadäquaten Versicherungsprämie zur Deckung der Haftpflichtrisiken, die aus dem Betrieb von Kernkraftwerken resultieren (Handout) vom 1. April 2011 (via WayBack)
- ↑ moz.de: Haftungsgrenzen für Atomunfälle auch in Deutschland vom 17. März 2011 (via WayBack)
- ↑ tagesspiegel.de: Atomkraftwerke - Für den Gau haftet der Steuerzahler vom 16. März 2011